20.03.2020
Die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst
Update
In der Zwischenzeit gilt für die Lehrlinge in den Betrieben, dass sie gleich wie Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet: solange der Betrieb arbeitet, können auch sie weiter arbeiten, wenn die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (z.B. Social Distancing, d.h. min. 1,5 Meter Abstand und die entsprechenden Hygienemaßnahmen) eingehalten werden. Stellt das IAWM fest, dass die Einhaltung der Sicherheitsregeln nicht gegeben ist, und sei es nur auf einfache Rückmeldung/Beschwerde eines Lehrlings, wird er umgehend aus dem Betrieb abgezogen.
So lange der Lehrling im oder für Ihren Betrieb arbeitet, bleiben weiterhin die geltenden allgemeinen Ausbildungsbestimmungen zur Handhabung der Lehrlingsentschädigung in Kraft. Wenn der Lehrling nicht mehr für den Betrieb operativ tätig ist, wird die Lehrlingsentschädigung ausgesetzt.
Wenn der Betrieb schließt bzw. schließen muss, informieren Sie sich bitte beim LFA über die nächsten Schritte zur Anmeldung des „chômage temporaire pour force majeur“. Das LFA ist ebenfalls für Lehrlinge zuständig, jedoch muss der Betrieb die entsprechende Meldung machen.
Bitte konsultieren Sie hierfür die Webseite des LFA
www.lfa.be oder rufen Sie dort an Tel.: 02/5154444. Weiterführende Infos finden Sie ebenfalls auf nachfolgendem
Infoblatt (Stand 01/03/2020)
Sollten Sie weitere Fragen haben, erreichen Sie uns nach wie vor telefonisch von montags bis freitags von 9h bis 12h oder per Mail unter
iawm@iawm.be.
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