Schnelle Antworten auf die häufigsten Fragen

Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.

FAQ

Arbeitskleidung

Auszubildenden wird für bestimmte Berufe Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Diese ist respektvoll zu behandeln und bleibt Eigentum des Ausbildungsbetriebs. Endet der Ausbildungsvertrag, ist man verpflichtet, die Arbeitskleidung dem Betriebsleiter auszuhändigen.

Einstellungsuntersuchung

Auszubildende nehmen während ihrer Probezeit einen Termin zur Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsdienst ihres Ausbildungsbetriebes wahr. Damit der Lehrvertrag genehmigt werden kann, muss der Kontrollarzt des Gesundheitsdienstes den Auszubildenden für den jeweiligen Beruf als körperlich tauglich erklären.

Eintragung beim Arbeitsamt

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine neue Form der Beschäftigungsförderung für die Betriebe: AktiF und AktiF Plus. Unter anderem sind folgende Zielgruppen AktiF-berechtigt und sollten sich daher vor Vertragsabschluss beim Arbeitsamt melden:

  • Jugendliche unter 26 Jahren, ohne Abitur oder Gesellenzeugnis;
  • Jugendliche unter 26 Jahren, die höchstens im Besitz von Abitur oder Gesellenzeugnis und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind.

Jugendliche, die bei Vertragsabschluss noch schulpflichtig sind, werden vom Ausbildungsbegleiter beim Arbeitsamt eingetragen, wenn sie dies wünschen. Mehr Infos gibt es auf www.adg.be.

Eintragung bei der Krankenkasse

Auszubildende bleiben bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Personen zu Lasten der Eltern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Auszubildende 19 Jahre alt werden, müssen sie sich selbst als Hauptversicherte anmelden. Weitere Informationen sind bei den Krankenkassen erhältlich.

Fahrten zum Betrieb

Ob Auszubildende eine Entschädigung für die tägliche Fahrt zum Betrieb erhalten, hängt davon ab, was in den „betrieblichen“ oder „sektoriellen“ Kollektivabkommen für Auszubildende vorgesehen ist. Der Arbeitgeber bzw. das zuständige Lohnsekretariat ist für die Berechnung der Fahrtkosten zuständig.

Fahrten zum Unterricht

Ab einer Distanz von 25 km zwischen Wohn- bzw. Ausbildungsort und Bildungszentrum kann die durch das IAWM organisierte Lehrlingsbeförderung genutzt werden. Auszubildende können die Buskarten für diese Fahrten an beiden Standorten des ZAWM oder im IAWM kaufen. Kommt diese Lehrlingsbeförderung für einen Auszubildenden aus geografischen Gründen nicht in Frage, sodass dieser gezwungen ist, auf andere öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, wird auf Vorlage der Bus- oder Bahnkarte der Fahrtpreis abzüglich eines Eigenanteils je Fahrt vom IAWM erstattet.

Den aktuellen Busplan gibt’s hier.

Auszubildende, die Kursen im französischsprachigen Landesteil folgen (z.B. in Verviers oder Lüttich), erhalten dort eine Fahrtkostenerstattung. Infos hierzu gibt‘s bei der jeweiligen Berufsschule.

Werden bei Kursbesuch im Ausland (z.B. in Aachen, Bitburg oder Köln) öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene private Auto genutzt, um zum Bildungszentrum zu gelangen, gibt es die Möglichkeit auf Fahrtkostenrückerstattung durch das IAWM. Dazu muss zunächst ein Antrag gestellt werden. Wurde dieser genehmigt, kann halbjährlich eine Abrechnung samt entsprechenden Belegen eingereicht werden. Das IAWM erstattet dann 50% der entstandenen Fahrtkosten. 

Wichtig: Die Distanz zwischen Wohn- bzw. Ausbildungsort und Bildungszentrum muss jedoch mindestens 25 km betragen.

Fragen zur Ausbildung

Bei Fragen oder Problemen jeglicher Art sollten sich Auszubildende an das Lehrlingssekretariat wenden! Es ist wichtig, die Probleme direkt anzusprechen. Die Lehrlingssekretäre behandeln alle Anliegen vertraulich und haben immer ein offenes Ohr.

Kindergeld

Für Jugendliche unter Ausbildungsvertrag wird bis zu ihrem 25. Geburtstag über das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kindergeld ausgezahlt. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung hat keinen Einfluss auf die Auszahlung des Kindergeldes.

Für Auszubildende, die das Kindergeld außerhalb der DG beziehen, sind die Bestimmungen der jeweils zuständigen Behörde zu berücksichtigen.

Bilanzgespräch

Einmal jährlich werden alle Auszubildende zu einem Bilanzgespräch mit dem zuständigen Ausbildungsbegleiter eingeladen. Dieses Gespräch ist verpflichtend!

Dabei hat der Auszubildende die Möglichkeit, dem Ausbildungsbegleiter eine Rückmeldung zu seiner praktischen Ausbildung zu geben. Das Gespräch dient ebenfalls dazu, Fragen zu klären oder eventuelle Probleme zu besprechen.

Krankheit

Im Falle von Krankheit ist der Auszubildende verpflichtet, schnellstmöglich den Betriebsleiter zu informieren und innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest im Betrieb einzureichen. Sind Unterrichtstermine betroffen, so muss der Auszubildende ebenfalls die Berufsschule informieren und auch hier ein ärztliches Attest, gemäß der Schulordnung des ZAWM, einreichen. Sollte man länger als zwei Wochen krank sein, so ist auch der zuständige Ausbildungsbegleiter zu informieren.

Lehrlingsentschädigung

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden eine monatliche Mindestzulage auf sein Konto zu überweisen. Diese Entschädigung gilt sowohl für die praktische Ausbildung im Betrieb als auch für den Besuch der theoretischen Kurse.

Die aktuellen Tarife findest du hier.

Startbonus

Der Startbonus ist eine Ausbildungsprämie für Jugendliche, die während ihrer Schulpflicht einen vom IAWM genehmigten Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft abschließen. Um die Prämie zu erhalten, muss die Dauer des Vertrags mindestens vier Monate betragen. Für jedes bestandene Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende folgende Prämie:

1. Ausbildungsjahr: 500,- Euro
2. Ausbildungsjahr: 500,- Euro
3. Ausbildungsjahr: 750,- Euro

Wichtig zu wissen: Der Auszubildende muss bei Vertragsabschluss noch schulpflichtig sein. Damit der Bonus ausgezahlt werden kann, muss das Schuljahr bestanden worden sein. Der Startbonus hat keinen Einfluss auf das Kindergeld. Kommt der Auszubildende für diese Prämie in Frage, kümmert sich der Ausbildungsbegleiter bei Vertragsunterzeichnung um den Antrag.

Hier geht es zum entsprechenden Rechtstext, in dem alle Bedingungen und Regelungen detailliert aufgeführt sind.

Urlaub

Auszubildende haben Anrecht auf vier Wochen Urlaub pro Ziviljahr. Man unterscheidet bei der Berechnung des Jahresurlaubs zwischen Auszubildenden in einer dem Statut als Arbeiter oder in einer dem Statut als Angestellter zugeordneten Ausbildung. So werden z. B. Auszubildende als Speditionskaufleute oder Mediengestalter während ihres Urlaubs durchgehend bezahlt, wohingegen Auszubildende zum Maurer oder Schreiner für die geleisteten Arbeitstage ein Urlaubsgeld erhalten.

Der Urlaub in der dualen Ausbildung wird nicht pro Ausbildungsjahr, sondern pro Ziviljahr berechnet. Der bezahlte Urlaub steht im Verhältnis zu dem im Vorjahr geleisteten Arbeitszeitraum. Neben dem gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Urlaub erhalten Auszubildende jedoch immer so viele unbezahlte Urlaubstage, dass sie pro Ziviljahr auf insgesamt vier Urlaubswochen kommen. Auszubildende unter 18 Jahre müssen in der Periode zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober drei aufeinanderfolgende Wochen Urlaub nehmen. Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, müssen in dieser Periode zumindest zwei aufeinanderfolgende Wochen Urlaub nehmen.

Versicherung gegen Arbeitsunfälle

Der Betriebsleiter ist verpflichtet, für jeden Auszubildenden eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Diese Versicherung deckt nicht nur die Risiken im Ausbildungsbetrieb und auf dem Arbeitsweg (Hin- und Rückweg), sondern auch während des Unterrichts in der Berufsschule, bei überbetrieblichen Ausbildungen und im Verbundbetrieb.

IAWM - Duale Ausbildung
Vervierser Straße 4a, B-4700 Eupen
+32 87 306880
+32 87 891176
iawm@iawm.be
© 2024 IAWM  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Erklärung zur Barrierefreiheit  |  Beschwerdemanagement