Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.
Um als Ausbildungsbetrieb anerkannt zu werden, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen. Die für Ihren Berufszweig zuständigen Lehrlingssekretäre sind Ihre direkten Ansprechpartner.
Lehrmeister und/oder Ausbilder müssen dem Lehrlingssekretariat folgende Unterlagen zu Verfügung stellen:
Vom Ausbildungsbetrieb benötigt das Lehrlingssekretariat folgende Unterlagen:
Die zuständigen Lehrlingssekretäre überprüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und melden sich nach der Überprüfung zwecks Terminabsprache zur Betriebsanerkennung.
Die Anerkennungsprozedur verläuft in der Regel schnell und unkompliziert. Die Lehrlingssekretäre sowie die zuständigen pädagogischen Referenten des IAWM prüfen bei einem Betriebsbesuch vor Ort, ob sich Ihr Unternehmen als Ausbildungsort eignet. Bei der Betriebsanerkennung werden die Räumlichkeiten des Betriebs in Augenschein genommen und die technische, personelle Ausstattung überprüft. Zusätzlich wird ein persönliches Gespräch mit Ihnen und/oder Ihren Ausbildern über den Ausbildungsverlauf geführt.
Wird dabei festgestellt, dass diverse im entsprechenden Ausbildungsprogramm festgelegten Kompetenzen nicht vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit eine Verbundausbildung oder eine überbetriebliche Ausbildung festzulegen.
Nach erfolgreicher Überprüfung wird Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb anerkannt. Die Anerkennung besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren und in der Regel für die laufende Ausbildung eines Auszubildenden. Das IAWM erkennt den Betrieb für eine unbefristete Dauer an, wenn die drei ersten Ausbildungsjahre reibungslos verlaufen und nach Ablauf der drei Jahre nach wie vor die Ausbildungsbedingungen erfüllt sind.
Stellen die Lehrlingssekretäre oder die pädagogischen Referenten beim Betriebsbesuch fest, dass nicht alle erforderlichen Kompetenzen im Betrieb vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit zu einer Verbundausbildung. Dafür gehen zwei Ausbildungsbetriebe für eine bestimmte Zeit einen Verbund ein. Der Ausbildungsbetrieb bleibt weiterhin für die Ausführung des Ausbildungsvertrags verantwortlich.
Überbetriebliche Ausbildungen vermitteln zusätzliche praktische Kompetenzen. Sie sind für Auszubildende entweder bereits zum Ausbildungsbeginn verpflichtend oder werden dann organisiert, wenn der Ausbildungsbetrieb eine gewisse Kompetenz des Ausbildungsprogramms nicht gänzlich erfüllt.
Auszubildende müssen:
Erfüllen Auszubildende die schulischen Voraussetzungen nicht, besteht die Möglichkeit eine vom IAWM organisierte Aufnahmeprüfung zu absolvieren.
Die Aufnahmeprüfung legen Jugendliche ab, die oben genannte schulische Mindestbedingungen nicht erfüllen. Die Aufnahmeprüfung stellt fest, ob Jugendliche sich für die duale Ausbildung interessieren und die schulischen Anforderungen erfüllen. Das Infoblatt der Aufnahmeprüfung gibt es hier.
Im Vorfeld erbrachte Leistungen rechnet das IAWM selbstverständlich an. Wenn Jugendliche bereits über zertifizierte Kompetenzen im Ausbildungsberuf verfügen, kann die Ausbildung unter Wahrung der Schulpflicht in weniger als drei Jahren absolviert werden. Ein Beispiel dafür ist ein technisch-beruflicher Schulabschluss im selben Berufsfeld.
Die Dauer des Ausbildungsvertrags kann auf zwei oder sogar auf nur ein Jahr reduziert werden, wenn die Inhalte der Ausbildung trotzdem in ihrer Gesamtheit vermittelt werden.
Das Lehrlingssekretariat prüft jede Verkürzung von Ausbildungsverträgen individuell und bestimmt die Dauer der Ausbildung anhand der berufsbezogenen Vorkenntnisse.
Verkürzung während der Ausbildung
stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr sehr gute Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule erbracht haben, kann die ursprüngliche Dauer des Ausbildungsvertrags verkürzt werden. Voraussetzung ist die Wahrung der Schulpflicht und das Einvernehmen der Vertragsparteien.
Dies müssen Betriebsleiter explizit beim zuständigen Lehrlingssekretariat anfragen. Auszubildende müssen am Ende ihres ersten Ausbildungsjahres jeweils 90 % der Punkte in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Fächern erreicht haben. Ebenfalls muss dem Lehrlingssekretariat ein positives Gutachten von Seiten des jeweiligen ZAWM vorliegen, damit einer Verkürzung zugestimmt werden kann.
Wichtig: Bei den Verkürzungen „Zu Beginn“ und „Während der Ausbildung“ müssen alle verpflichtenden, überbetrieblichen Ausbildungen nach wie vor geleistet oder gleichwertig nachgewiesen werden.