Mit der dualen Ausbildung triffst du die richtige Wahl

Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.

Mit der dualen Ausbildung triffst du die richtige Wahl

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Mit der dualen Ausbildung triffst du die richtige Wahl

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Mit der dualen Ausbildung triffst du die richtige Wahl

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Zulassungsbedingungen

Um erfolgreich mit einer dualen Ausbildung durchzustarten, musst du gewisse Bedingungen erfüllen. Wir erklären dir, welche Zulassungsbedingungen es gibt und welche Möglichkeiten du hast, wenn bestimmte schulische Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Auszubildende müssen

  • im laufenden Ziviljahr mindestens 15 Jahre alt werden
  • eine 2.A (zweites Jahr des allgemeinbildenden Unterrichts der Sekundarschule) oder eine 3.B (drittes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) bestanden haben
  • oder einen Befähigungsnachweis des fünften beruflichen Jahres der Fördersekundarschule nachweisen
  • durch eine betriebliche, ärztliche Untersuchung für körperlich tauglich erklärt werden
  • sich legal in Belgien aufhalten (d. h. eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten oder eine Meldung als anerkannter Flüchtling in Belgien)

Erfüllen Auszubildende die schulischen Voraussetzungen nicht, besteht die Möglichkeit eine vom IAWM organisierte Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

Aufnahmeprüfung des IAWM

Die Aufnahmeprüfung legen Jugendliche ab, die oben genannte schulische Mindestbedingungen (2.A oder 3.B bestanden haben) nicht erfüllen. Die Aufnahmeprüfung stellt fest, ob Jugendliche sich für die duale Ausbildung interessieren und die schulischen Anforderungen erfüllen. Das Infoblatt der Aufnahmeprüfung gibt es hier.

Anrechnung im Vorfeld erbrachter Leistungen

Im Vorfeld erbrachte Leistungen rechnet das IAWM selbstverständlich an. Wenn Jugendliche bereits über zertifizierte Kompetenzen im Ausbildungsberuf verfügen, kann die Ausbildung unter Wahrung der Schulpflicht in weniger als drei Jahren absolviert werden. Ein Beispiel dafür ist ein technisch-beruflicher Schulabschluss im selben Berufsfeld.

Das Lehrlingssekretariat prüft jede Verkürzung von Ausbildungsverträgen individuell und bestimmt die Dauer der Ausbildung anhand der berufsbezogenen Vorkenntnisse.

  • Verkürzung auf zwei Ausbildungsjahre
    Ist möglich, wenn Jugendliche eine 5.TB (fünftes Jahr des technischen Befähigungsunterrichts der Sekundarschule oder eine 5.B (fünftes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) im betreffenden Beruf bestanden haben
  • Verkürzung auf ein Ausbildungsjahr
    ist möglich, wenn Jugendliche eine 6.TB (sechstes Jahr des technischen Befähigungsunterrichts der Sekundarschule) oder eine 6.B (sechtes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) im betreffenden Beruf bestanden haben
  • Verkürzung während der Ausbildung
    stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass ein Auszubildender in seinem ersten Ausbildungsjahr sehr gute Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule erbracht hat, kann die ursprüngliche Dauer des Lehrvertrags – unter Wahrung der Schulpflicht und im Einvernehmen der Vertragsparteien – verkürzt werden

    Die Verkürzung muss explizit vom Betriebsleiter beim zuständigen Lehrlingssekretariat angefragt werden. Der Auszubildende muss am Ende seines ersten Ausbildungsjahres durchschnittlich jeweils 90 % in den allgemeinbildenden und in den berufsbildenden Fächern erreicht haben. Ebenso
    muss dem Lehrlingssekretär ein positives Gutachten seitens des jeweiligen ZAWM vorliegen.

    Wichtig: Bei den Verkürzungen „Zu Beginn“ und „Während der Ausbildung“ müssen alle verpflichtenden überbetrieblichen Ausbildungen nach wie vor geleistet oder gleichwertig nachgewiesen werden.

Lehre 29 Plus

Seit dem 1. September 2018 haben Personen über 29 Jahren, die bestimmte Formen von Ersatzeinkommen beziehen, die Möglichkeit einen Ausbildungsvertrag zu unterzeichnen.

 Für wen kommt dieses Angebot in Frage?

 1. Personen die eines der folgenden Ersatzeinkommen beziehen:

  • Arbeitslosengeld des LfA-ONEM
  • Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Sozialhilfe des ÖSHZ
  • Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens der Generaldirektion Personen mit Behinderung
  • Eingliederungsbeihilfe der Generaldirektion Personen mit Behinderung
  • Kranken- oder Invalidengeld des NIKI (INAMI)
  • Entschädigung des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige (INASTI)
  • Entschädigung für zeitweilige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris)
  • Vergleichbare ausländische Leistungen

und

2. von der zahlenden Behörde die Erlaubnis erhalten haben, die Lehre mit dem Erhalt des Ersatzeinkommens zu kombinieren.

und

3. die allgemeinen Zulassungsbedingungen zur Lehre erfüllen.

Wichtig: Wer klassisches Arbeitslosengeld des LfA-ONEM bezieht, muss beim Arbeitsamt die sogenannte Freistellung beantragen.

Weitere Infos dazu gibt es hier. 

IAWM - Duale Ausbildung
Vervierser Straße 4a, B-4700 Eupen
+32 87 306880
+32 87 891176
iawm@iawm.be
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